ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER PELIPAL GMBH, Hans-Wilhelm-Peters-Straße 2, 33189 SCHLANGEN

§1 Allgemeine Geltung

1. Falls im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, liegen all unseren Angeboten für Lieferungen innerhalb und außerhalb Deutschlands nachfolgende Bedingungen zugrunde und werden Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden Geschäfte.
2. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nach einer Gegenbestätigung des Abschlusses durch den Käufer nicht nochmals widersprechen.
3. Die Unwirksamkeit einzelner nachstehender Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen.

§ 2 Vertragsschluß

1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich innerhalb von 14 Tagen bestätigt worden sind. Dasselbe gilt auch für Bestellungen durch Vertreter oder die telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Auftragserteilung. Auch unsere ausgestellte Rechnung gilt als Auftragsbestätigung.
2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform, Ergänzungen, Änderungen oder Streichungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
3. Der Besteller ist 14 Tage an seinen Auftragsantrag gebunden.
4. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferwerkes.

§ 3 Preise und Zahlungsweise

1. Die Preise verstehen sich ab Fabrik und enthalten in der Regel keine Verpackung, Fracht, Versicherungen und Zölle. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, stets freibleibend. Wir sind berechtigt, die bei Auslieferung der gekauften Waren gültigen Preise zu berechnen.
2. Die Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Übernahme der Ware rein netto ohne jeden Abzug fällig.
3. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden. Dem Käufer bleibt das Recht des Nachweises vorbehalten, daß dieser Zinsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Berechnung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, oder können wir auf Umstände hinweisen, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und leistet der Käufer in diesem Falle nicht angemessene Vorauszahlung, so können wir für noch ausstehende Lieferungen vom Vertrag zurücktreten; wir haben dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Für neu abzuschließende Kaufverträge können wir unter Fortfall des Zahlungszieles eine Zahlung vorab der Lieferung der Ware verlangen.
5. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.

§ 4 Aufträge auf Abruf

1. Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, so sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen entweder auf sofortige Abnahme zu bestehen, oder vom Vertrag zurückzutreten und den uns hierdurch entstandenen Schaden geltend zu machen.
2. Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

§ 5 Art der Lieferung, Lieferzeit

1. Zugesagte Lieferzeiten gelten immer nur vorbehaltlich der Bestätigung durch das Lieferwerk.
2. Bei höherer Gewalt und Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, Sabotage, von uns nicht zu vertretende behördliche Maßnahmen, sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen und unverschuldeten Materiallieferungsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist (von längstens 24 Tagen) verlängert. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
3. Ist vereinbart, daß die Waren angeliefert werden sollen, so erfolgt der Transport, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
4. Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig und berechtigen zur gesonderten Rechnungsstellung über jede Teillieferung. Vor der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge besteht keine Verpflichtung zur weiteren Lieferung.

§ 6 Mängelrüge

1. Mängelrügen gemäß §§ 377,378 HGB müssen spezifiziert sein und innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bei uns schriftlich eingehen. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr entgegengenommen.
2. Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen, Ausführungen sowie in der Paßgenauigkeit, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
3. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu, wenn die Gegenansprüche entweder von uns anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgelegt sind.
4. Bei berechtigten Mängelrügen besteht nur ein Anspruch auf Instandsetzung, Ersatzlieferung oder Kaufpreisminderung nach unserer Wahl. Abweichungen im Farbton und in der Maserung, bzw. Oberflächenstruktur gelten nur dann als Mängel, wenn die Abweichungen erheblich und auf den ersten Blick erkennbar sind.
5. Eine Garantie i.S.d. § 477 BGB wird ausdrücklich nicht übernommen.

§ 7 Haftung

1. Eine Haftung für leichtes Verschulden bei Vertragsverletzungen, Verletzungen von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, Verzug und Unmöglichkeit ist ausgeschlossen.
2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 478,479 BGB. Der Unternehmer ist uns gegenüber als Lieferant verpflichtet, seine Rechte gegenüber dem Verbraucher nachweislich geltend zu machen, falls begründeter Anlaß besteht, der Verbraucher rüge zu Unrecht.

§ 8 Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt vom Vertrag

1. In den Fällen, in denen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können, sind wir berechtigt, diesen pauschal mit einem Betrag von 25% des Bruttopreises anzusetzen, unbeschadet des Rechtes, im Einzelfall den Schaden konkret zu berechnen, falls der Käufer keinen geringeren Schaden nachweist.
2. Haben wir vorgeleistet, so können wir, auch wenn wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, die gelieferte Ware zurückverlangen und gleichzeitig das Erfüllungsinteresse geltend machen. Eine von dem Käufer geleistete Anzahlung können wir mit unserem Ersatzanspruch verrechnen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Käufer ist verpflichtet:
a) Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an uns abgetreten;
b) Über die Ware nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs zu verfügen; Es ist demgemäß unter anderem untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden, Dritten zur Sicherung zu übereignen oder zu verschenken.
c) Uns oder einem unserer Beauftragten auf Verlangen Zutritt zu gewähren.
3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer darf die nicht bezahlte Ware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter verkaufen und ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Kosten etwaiger Interventionen hat der Käufer zu tragen.
4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit  anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
5. Scheck-/Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
6. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers hinsichtlich der darüber hinausgehenden Werte zur Freigabe/Übereignung der Gegenstände verpflichtet.

§ 10 Pfändung

Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware von dritter Seite gepfändet, so ist uns sofort Nachricht zu geben unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.

§ 11 Herausgabe der Ware, Vergleiche, Konkurse

1. Erfüllt der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber uns nicht, so können wir ohne Fristsetzung die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verlangen.
2. Bei Herausgabe der Ware ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rücksendung verpflichtet.

§ 12 Schlußbestimmungen

1. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Käufer an Dritte abzutreten.
2. Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist prinzipiell Detmold. Hat der Käufer seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland, sind wir berechtigt, statt Detmold auch den Ort der Niederlassung des Käufers als Gerichtsstand zu wählen.